AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen
Baumann – Bauunternehmung (nachfolgend Unternehmer genannt)
Grundlagen und Geltungsbereich
- Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Firma Baumann-Bauunternehmung (Unternehmer).
Zusatzarbeiten, Änderungen, Nachträge
- Stellt der Unternehmer fest, dass die vereinbarten Ausführungen des Werkes Mehrleistungen (Arbeit, Material, etc.) zur Folge hat, die sie bei der Erstellung des Angebotes nicht kannten oder kennen konnte, hat er den Kunden mündlich zu informieren. Ohne Einsprache des Kunden gelten die Mehrleistungen als genehmigt.
Regiearbeiten
- Unter Regiearbeiten werden Arbeiten und Leistungen verstanden, welche nicht auf einem Angebot basieren bzw. vom Kunden zusätzlich gewünscht werden.
- Ausgeführte Regiearbeiten (inkl. Material) werden nach den Verrechnungsansätzen für die Regie des Unternehmens verrechnet.
Rechte und Pflichten des Kunden
- Der Kunde stellt dem Unternehmer die zur Auftragserfüllung erforderlichen Baustelleninstallationen (Wasser, Strom, Parkplatz, Lagerplatz, Zufahrt, etc.) zur Verfügung.
- Der Kunde hat dem Unternehmer bei Installationen, Bohrungen, Durchbrüchen oder Spitzarbeiten sämtliche aktuellen Pläne und notwendigen Informationen über die bestehenden Unterputz-Installationen rechtzeitig zu übergeben.
- Arbeiten und Dienstleistungen, welche durch Verschulden Dritter notwendig werden, gehen zu Lasten des Kunden und werden separat verrechnet.
Rechte und Pflichten des Unternehmers
- Die Vertragserfüllung hat nach den bewährten und anerkannten Arbeitsgrundsätzen und Regeln der Technik, unter Verwendung von geeignetem Material zu erfolgen.
- Der Unternehmer ist berechtigt, zur Erfüllung der im Angebot definierten Leistungen Dritte beizuziehen, welche über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.
Auftreten / Vorfinden von gesundheitsgefährdeten Stoffen, insbesondere Asbest
- Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Unternehmer aus gesetzlichen Gründen verpflichtet ist, die Arbeiten sofort einzustellen, wenn in deren Verlauf ein besonders gesundheitsgefährdender Stoff wie Asbest vorgefunden wird. In diesem Fall wird der Kunde sofort darüber informiert.
- Der Kunde ist verpflichtet, dem Unternehmer im Voraus auf ihm bekannte Vorkommen von Asbest oder anderen gesundheitsgefährdenden Stoffen hinzuweisen.
- Die verabredeten Fristen und Termine verschieben sich beim Einstellen der Arbeiten aus diesem Grund bis auf weiteres und werden erst nach Abschluss der notwendigen Massnahmen oder nach der Risikobewertung fortgesetzt.
- Der Kunde hat die eingehende Gefahrenermittlung und Risikobewertung sowie allfällige Massnahmen einzuleiten. Die Kosten dafür wie auch für die fachgerechte Entsorgung gehen zu Lasten des Kunden.
- Für Schäden und Verzögerungen, welche im Zusammenhang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen entstehen, übernimmt der Unternehmer keinerlei Haftung. Insbesondere kann der Unternehmer bei Asbestsanierungen nicht haftbar gemacht werden.
Haftung
- Die Haftung des Unternehmers beschränkt sich auf die gesetzlich zwingende Haftung für Schäden, welche durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung ihrer Arbeitnehmer, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen verursacht werden.
- Der Unternehmer haftet nur für direkte Schäden. Jede weitergehende Haftung wird ausgeschlossen.
- Der Unternehmer übernimmt keine Haftung für Schäden oder Folgeschäden, welche trotz sorgfältiger, die vorgelegten Pläne berücksichtigender Auftragserfüllung entstehen. Insbesondere kann er nicht für Schäden an bestehenden, verdeckten und in den Plänen nicht eingezeichneter Leitungen haftbar gemacht werden.
- Für vom Kunden selber beigebrachte oder bauseits gelieferte Produkte / Materialien oder Leistungen übernimmt der Unternehmer grundsätzlich keinerlei Gewährleistung.
- Durchführungen von Grabarbeiten, Bohrungen, Kernbohrungen oder Spitzarbeiten erfolgen auf das Risiko des Auftraggebers. Vor Beginn der entsprechenden Arbeiten informiert der Auftraggeber oder dessen Vertreter den Unternehmer über die Lage und Verlauf jeglicher Leitungen. Könne keine verbindlichen Angaben über Lage und Verlauf von Leitungen gemacht werden, so lehnt der Unternehmer jegliche Forderungen für die Instandstellung und Behebung von Folgeschäden ab.
Abnahme und Garantie
- Die Garantieleistungen des Unternehmers richten sich nach den Bestimmungen von SIA Norm 118 (Art. 172ff). Die maximale Garantiefrist beträgt jedoch in jedem Fall zwei Jahre ab Abnahme des Werkes.
- Nach Beendigung der Arbeiten wird in der Regel das Werk durch den Kunden und den Unternehmer gemeinsam abgenommen. Wird das Werk vom Kunden vor der gemeinsamen Abnahme und der Schlussrechnung in Gebrauch genommen, gilt das Werk als abgenommen.
- Sofern keine Abnahme nach Ziffer 8.2 stattfindet, kann der Kunde innert 20 Tagen nach Versand der Schlussrechnung schriftlich eine Abnahme gemäss Ziffer 8.2 verlangen. Nach ungenutztem Ablauf der Frist gilt die Abnahme als stillschweigend erfolgt und es beginnt die Garantiefrist gemäss SIA Norm zu laufen.
Akontozahlungen / Teilzahlungen / Vorauszahlungen
- Mit dem Arbeitsvorschritt können jederzeit angemessene Akonto- oder Teilzahlungen verlangt werden.
- Bei grösseren Aufträgen, einer neuen Kundenbeziehung oder aus anderen Gründen wie z.B. Vorfinanzierung von Bestellungen / Leistungen kann vom Auftraggeber eine Akontozahlung vor Beginn der Leistungserbringung verlangt werden.
- Die Zahlungsfristen für Akontozahlungen und Teilzahlungen beträgt 10 Tage ab Rechnungsstellung. Der Unternehmer behält sich vor bei Nichteinhalten der Zahlungsfrist die Arbeiten zu unterbrechen oder einzustellen. Nach entsprechender Mahnung und Ablauf einer letzten 10-tägigen Zahlungsfrist ist der Unternehmer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und vom Kunden die entstandenen Verzugskosten sowie den entgangenen Gewinn einzufordern.
Rechnungsstellung / Zahlungsbedingungen
- Die Schlussrechnung erfolgt nach Abschluss des Auftrages bzw. nach Abnahme des Werkes.
- Die Rechnungen sind zahlbar nach Erhalt.
- Verzugszins von 5% ab Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist.
- Solange der Kunde die gelieferten Produkte und Leistungen nicht vollständig bezahlt hat,
befinden sich diese weiterhin im Eigentum des Unternehmers.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Dieser Vertrag untersteht dem Schweizer Recht. Gerichtsstand ist der Sitz des Unternehmens